Satzung des "Fördervereins der JVA Sehnde e.V."

 

§ 1 Name und Rechtsform

Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Justizvollzugsanstalt Sehnde e.V".

Der Verein soll in das Vereinsregister am Amtsgericht Lehrte eingetragen werden.

 

§ 2 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Sehnde.

 

§ 3 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist

selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des

Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person wird durch

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütung begünstigt.

 

Zweck des Vereins ist

- die Förderung des Verständnisses zwischen Gefangenen, Bediensteten und der Öffentlichkeit      sowie

- die Förderung der Kriminalprävention.

 

Der Verein erfüllt seine Zwecke insbesondere durch

- Gewinnung und Betreuung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

- Fortbildungsveranstaltungen für Bedienstete der JVA Sehnde

- Förderung der familiären Beziehungen der lnhaftierten

- Schaffung von Gesprächsangeboten für Familienangehörige der Inhaftierten

- Förderung von sinnvollen Freizeitaktivitäten der Gefangenen

- Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation des Justizvollzuges

- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Einrichtungen der Kriminalprävention

- die Werbung von Mitgliedern.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die natürliche Person bedarf darüber hinaus der Volljährigkeit und darf nicht inhaftiert sein.

(2) Über den Antrag der Aufnahme, der in Form einer Beitrittserklärung zu stellen ist, entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(4) Die Mitgliedschafi erlischt durch Ausschluss,durch Tod,durch lnhaftierung odermittels einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahres).

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins entgegenwirkt.Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig überden Ausschluss. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und anzuhören.

(6) Durch Erlöschen der Mitgliedschaft werden noch ausstehende Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht berührt. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder seine Vertreterin bzw. seinem Vertreter im Amt mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine Einberufung erfolgt ferner, wenn sie vom Vorstand beschlossen oder zumindest von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und derGründe schriftlich verlangt wird.

(3) Eine Einberufung erfolgt mit mindestens vierzehntägiger Frist durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann zu einem innerhalb eines Monats liegenden Termins eine neue einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. In der Einladung ist dieser Umstand zu vermerken. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Enthaltungen gelten als nicht anwesend.

(6) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden oder seiner bzw. ihrer Vertretung und demSchriftführer/in bzw. Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt

(1) die Wahl des Vorstandes;

(2) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses;

(3) die Entlastung des Vorstandes;

(4) die Beschlussfassung von Satzungsänderungen, des Vereinszweckes, der Auflösung des Vereins und Ausschlüsse aus dem Verein;

(5) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

(6) die Genehmigung des Haushaltsplanes;

(7) die Wahl der Kassenprüferinnen bzw.Kassenprüfer;

(8) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages eines Mitgliedes.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

(1) der bzw. dem Vorsitzenden;

(2) der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden;

(3) der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart;

(4) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer;

(5) einem oder mehreren Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende beruft den Vorstand ein. Dieser soll in der Regel monatlich tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende. Über Sitzungen des Vorstandes ist in derselben Weise wie bei Mitgliederversammlungen eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zu unterschreiben. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. In diesem Fall entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 9 Geschäftsführung und Vertretung 

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter im Amt vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder besitzen Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende

Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.

 

 (2) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erteilt haben. Der von der Mitgliederversammlung genehmigte Haushaltsplan wird von dieser Vorschrift nicht berührt.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 

(1) Koordination und Leitung des Vereins.

(2) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

(3) Aufstellung der Tagesordnung.

(4) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(5) Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahrs.

(6) Erstattung des Tätígkeitsberichtes in der Jahreshauptversammlung.

(7) Umsetzung der Vereinziele und -zwecke gem. der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(8) Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(9) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

(10) Beschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen.

 

 

§11 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Jahresrechnung sowie der Kassen und Vermögensbestände des Fördervereins werden zwei Kassenprüfer bestellt, die in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Über Satzungsänderungen und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung  der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung  in Bezug auf die Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sofern die Mitgliedenıersammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bzw. Die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Nds. Gesellschaft für Straffälligenbetreuung und Bewährungshilfe e.V., Landesverband, Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der konstituierenden Mitgliederversammlung am

03.06.2002 in Sehnde einstimmig beschlossen. Sie tritt in Kraft sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lehrte eingetragen ist.

 

Sehnde, den 03.06.2002

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